Das kann BPL
BPL unterstützt Sie beim vorbeugenden Brandschutz
Der baulich-konzeptionelle Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die bei Errichtung oder Änderung eines Gebäudes in der Entwurfs- und Genehmigungsphase getroffen werden (müssen), um der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen. Gleichzeitig sind wirksame Maßnahmen vorzusehen, um eine Rettung von Menschen und Tieren sowie Löscharbeiten zu ermöglichen (vgl. §14 MBO / BauO NRW).
Das erfolgt – abgestimmt auf die jeweilige Gebäudegröße und -nutzung (ausgedrückt durch die Gebäudeklassen 1 bis 5 und ggfls. Zuordnung zu einer Sonderbauvorschrift) - durch bauliche, anlagentechnische und auch organisatorische Maßnahmen.
Bei baulichen Maßnahmen ist das Brandverhalten von Baustoffen und die Kapselung (Raumabschluss) der Nutzungseinheit durch Trennwände und -decken, Brandwände und Brandschutztüren wichtig, aber auch die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege (über Fenster oder Flure, Treppenräume und Freiflächen.
BPL nennt Ihnen die für Ihr Projekt notwendigen baulichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung Ihrer Architektur und – insbesondere bei erforderlichen Ertüchtigungen - Optimierung der Kosten.
Anlagentechnischer Brandschutz umfasst Rauchabzugs- und Brandmeldeanlagen, Alarmsysteme, Feuerlöscheinrichtungen von der Ausstattung mit Feuerlöschern bis zu automatischen Sprinkleranlagen u.ä.
BPL dimensioniert solche notwendigen Anlagen und optimiert in Bezug auf Umfang und geeignete Systemwahl.
Organisatorische Maßnahmen umfassen Vorkehrungen zur Begehbarkeit der Fluchtwege, Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen, Erfordernis und Umfang einer Brandschutzordnung, Schutzausrüstungen, Bestellung von Brandschutzbeauftragten sowie Brandschutz- und Evakuierungshelfern, Räumungs- und Notfallübungen und weiteres.
BPL nennt Ihnen die für Sie notwendigen organisatorischen Maßnahmen und kann auch selbst regelmäßige Brandschutzbegehungen durchführen.
BPL unterstützt Sie in der Entwurfs- und Genehmigungsphase sowie während der Ausführung
Gebäudeklasse 1
- Freistehende Gebäude, Höhe OKF max. 7m
- 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt max 400m²
- land-/ forstwirtschaftliche Gebäude



Gebäudeklasse 2
- Nicht freistehende Gebäude, Höhe OKF max. 7m
- 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt max 400m²

Gebäudeklasse 3
- sonstige Gebäude, Höhe OKF max. 7m


Gebäudeklasse 4
- Höhe OKF max. 13m
- Nutzungseinheiten mit je max 400m²


Gebäudeklasse 5
- sonstige Gebäude
- unterirdische Gebäude


‚kleine‘ Sonderbauten, die nicht unter §50 (2) BauO NRW fallen, wie z.B.:
- Werkstätten u.ä. ≤ 800 m²
- Verkaufsstätten ≤ 800 m² Grundfläche
- Bürogebäude ≤ 1.600 m² Grundfläche und ≤ 3.000 m² gesamter Geschossfläche
- Schank- und Speisegaststätten mit ≤ 200 Gastplätzen
- Beherbergungsbetriebe mit ≤ 30 Betten
- Tagesstätten u.ä. für ≤ 10 Kinder
- Pflegeeinrichtungen für ≤ 6 Personen

Ungeregelte Sonderbauten,
die nicht unter die Sonderbauverordnung – SBauVO fallen;
ggf. existieren spezielle Technische Regeln (Richtlinien) wie z.B. SchulBauR, M-IndBauRL, PlegeRL, KLR:
- Bauliche Anlagen mit H > 30 m
- Gebäude > 1.600 m² Grundfläche (außer Gewächshäuser oder Wohngebäude)
- Verkaufsstätten mit 800 m² bis 2.000 m² Grundfläche
- Bürogebäude > 1.600 m² Grundfläche oder > 3.000 m² gesamter Geschossfläche
- Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
- Schulen, Hochschulen und Wohnheime
Tagesstätten u.ä. für > 10 Kinder - Industriebauten nach M-IndBauRL, Regallager mit > 9 m Lagerguthöhe
- Vergnügungsstätten, Wettbüros, Freizeitparks und Campingplätze
- Justizvollzugsanstalten und Anlagen für den Maßregelvollzug
- bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr
Geregelte Sonderbauten nach Sonderbauverordnung – SBauVO
- Teil 1: Schank- und Speisegaststätten oder Versammlungsstätten mit > 200 Gastplätzen im Innern oder > 1000 Gastplätzen im Freien
- Teil 2: Beherbergungsbetriebe mit > 30 Betten
- Teil 3: Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Grundfläche
- Teil 4: Hochhäuser
- Teil 5: Garagen mit > 1.000 m² Nutzfläche
- Teil 6: Betriebsräume für Elektrische Anlagen

